Satzung des Musikverein 06 Urberach e.V.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen „Musikverein 06 Urberach e.V.“, nachstehend MVU genannt. Sitz des Vereins ist Rödermark. Der Musikverein 06 Urberach e.V. ist ein Verein des bürgerlichen Rechts und beim Amtsgericht Langen im Vereinsregister Nr. V.R. 415 eingetragen. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des selben Jahres. Nach Möglichkeit tritt er einem übergeordneten Verband an, der die Förderung von Kulturgut musikalischer Art betreibt.
§ 2 Grundsätze
Der MVU ist parteipolitisch neutral und wird unter Wahrung der politischen, religiösen und beruflichen Freiheit seiner Mitglieder nach der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland geführt.
§ 3 Aufgaben und Zweck des MVU
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Kulturgutes alter und neuer Musik. Hoher Wert wird dabei auf die Jugendarbeit gelegt. Zur Verwirklichung dieses Zweckes führt der Verein wöchentliche Proben durch, gibt öffentliche Konzerte und nimmt aktiv an kirchlichen und sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen teil.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der MVU verfolgt nach Maßgabe des § 3 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 §§ 51 ff. AO Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des MVU dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des MVU fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Als Mitglied können alle Personen, welche die in § 3 genannten Aufgaben und Zwecke des Vereins anerkennen und unterstützen, in den Verein aufgenommen werden. Die Beitrittserklärung von Minderjährigen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form beim MVU zu stellen. Der vertretungsberechtigte Vorstand entscheidet über den Antrag innerhalb von 4 Wochen. Das Ergebnis wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die jeweils gültige Satzung, die Beitragsund Gebührenordnung, Geschäftsordnung, Ehrenordnung und Jugendordnung an.
Die Mitgliedschaft endet
durch Auflösung des Vereins,
mit dem Tod eines Einzelmitglieds,
durch schriftlich gegenüber einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands erklärten Austritt, der nur zum 30. Juni oder 31. Dezember unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten zulässig ist,
durch Ausschluss aus dem MVU, den der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen kann, wenn das Mitglied gegen diese Satzung oder Beschlüsse der Hauptversammlung verstoßen hat. Dem Mitglied ist unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes, die dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben ist, kann innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Beschlusses schriftlich Einspruch erhoben werden, über den die nächste Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Dem Mitglied ist das Ergebnis schriftlich mitzuteilen. Unterlässt das Mitglied die Anrufung der Hauptversammlung, so unterwirft es sich damit dem Beschluss des Vorstandes mit der Folge, dass der Ausschluss nicht mehr angefochten werden kann.
Durch Streichung von der Mitgliederliste, die der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen kann, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des 2. Mahnschreibens 3 Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen und wird wie ein Ausschluss behandelt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht:
1.1 nach den Bestimmungen dieser Satzung an Mitgliedsversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen,
1.2 sich an allen Vereinsveranstaltungen zu beteiligen und sämtliche ausgeschriebenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins wahrzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
3. Alle Mitglieder entrichten den von der Hauptversammlung beschlossenen Beitrag, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
4. Die Mitglieder verpflichten sich, die Beiträge bis spätestens zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
5. Umlagen werden innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung entrichtet.
§ 8 Die Organe
Die Hauptversammlung
Der vertretungsberechtigte Vorstand
Der Gesamtvorstand
Die Jugendversammlung
Der Jugendausschuß
§ 9 Die Hauptversammlung
Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Sie findet bis zum 31. März statt. Die Tagesordnung muß mindestens 2 Wochen vor der Versammlung mit der Einladung schriftlich bekannt gegeben werden. Die Mitglieder erhalten eine schriftliche Einladung an ihre letzte bekannte Adresse. Anträge an die Hauptversammlung müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim
1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
Alle anwesenden Mitglieder über 16 Jahre sind stimmberechtigt. Zu bestimmten Punkten der Tagesordnung kann das Stimmrecht auf die aktiven, bzw. passiven Mitglieder beschränkt oder erweitert werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt.
Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
Der Schriftführer führt über die Jahreshauptversammlung und die darin gefassten Beschlüsse ein Protokoll, das von den Vorstandsmitgliedern unterschrieben wird, die am Ende der Sitzung im Amt sind.
Vor der Vorstandsentlastung wird ein Versammlungsleiter gewählt, der nach der Vorstandsentlastung die Versammlung leitet, bis ein 1. Vorsitzender gewählt ist.
§ 10 Die Aufgaben der Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
1.1 Die Entgegennahme der Geschäfts-und Tätigkeitsberichte des Vorstandes. (Geschäftsbericht, Protokoll der vergangenen Hauptversammlung, Bericht des Kassierers, Bericht des Jugendleiters, Protokoll der vergangenen Jugendversammlung und ggf. Protokoll einer außerordentlichen Versammlung)
1.2 Die Entlastung des Gesamtvorstandes;
1.3 Festsetzung und Höhe der Mitgliedsbeiträge;
1.4 Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstands;
1.5 Wahl eines Kassenprüfers;
1.6 Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
1.7 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
1.8 Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
§ 11 Der vertretungsberechtigte Vorstand
Den vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden:
1.1 Der 1. Vorsitzende
1.2 Der 2. Vorsitzende
1.3 Der Schriftführer
1.4 Der Kassierer
2. Der MVU wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende und bei seiner Verhinderung dem 2. Vorsitzenden, vertreten.
3. Der vertretungsberechtigte Vorstand erstellt die Geschäftsordnung, die Gebühren der Beitrags-und Gebührenordnung, Ehrenordnung, die Gültigkeit erlangen, wenn sie vom Gesamtvorstand verabschiedet sind. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Hauptversammlung beschlossen.
4. Dem vertretungsberechtigten Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Verwaltung des Eigentums des Vereins.
1. Den Gesamtvorstand bilden:
1.1 Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands
1.2 Der Notenwart
1.3 Der Archivar
1.4 Der Jugendleiter
1.5 Der Stellvertreter des Jugendleiters
1.6 Der Jugendsprecher
1.7 Der aktive Beisitzer
1.8 Der passive Beisitzer
Der Gesamtvorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nichtanwesende Mitglieder können in den Vorstand nur gewählt werden, wenn eine vom Vorstand anerkannte, schriftliche Entschuldigung und die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes vorliegt.
2. Alle Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Er legt die Tagesordnung fest.
3. Mit der Annahme ihrer Wahl verpflichten sich die Mitglieder des Vorstandes zur satzungsgemäßen Führung des Vereins. Der vertretungsberechtigte Vorstand kann bestimmte Aufgaben einem Ausschuss oder Einzelpersonen übertragen. Mitglieder des Gesamtvorstandes, die nicht vertretungsberechtigt sind, unterstützen den vertretungsberechtigten Vorstand in speziellen Gebieten.
4. Der vertretungsberechtigte Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Sitzungen des Vorstands sind vertraulich.
5. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands vorzeitig aus, so kann der vertretungsberechtigte Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung ein Ersatzmitglied wählen. Bei dieser Hauptversammlung muss eine Ergänzungswahl für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen erfolgen.
6. Der Schriftführer führt über jede Vorstandssitzung ein Protokoll. Dies ist jedem Vorstandsmitglied bis zur nächsten Vorstandssitzung auszuhändigen. Er fertigt auch den Geschäftsbericht und das Protokoll der Hauptversammlung an, das von allen Vorstandsmitgliedern unterschrieben wird.
7. Der Kassierer ist für sach-und ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich. Er hat für die Einhaltung der laufenden Zahlungsverpflichtungen und für die rechtzeitige Einziehung der Beiträge zu sorgen. Zahlungen bis zu DM 500,--kann er ohne besondere Genehmigung durch den Vorstand leisten.
§ 13 Die Jugendversammlung
Die Jugendversammlung findet jährlich vor der Hauptversammlung statt. Zu ihr wird bis spätestens zwei Wochen vor stattfinden schriftlich durch den Jugendleiter oder seinen Stellvertreter eingeladen. Als Jugendliche gelten alle Vereinsmitglieder die das KJHG als Jugendliche betrachtet. Alle jugendlichen Vereinsmitglieder sind stimmberechtigt. In der Jugendversammlung wird neben dem Jugendvertreter auch der Jugendausschuss gewählt, der den Jugendleiter bei seinen Aufgaben unterstützt. Der Jugendleiter trägt seinen Jahresbericht und das Protokoll der vergangenen Jugendversammlung vor und bespricht mit den Jugendlichen die Angelegenheiten der Vereinsarbeit. Weiterhin gilt die Jugendordnung in ihrer jeweiligen Fassung.
Der Jugendausschuss wird von der Jugendversammlung gewählt. Er unterstützt den Jugendleiter bei seinen Aufgaben. Der Jugendleiter wird von der Hauptversammlung gewählt.
§ 15 Musikalische Leiter des Vereins
Der Vorstand hat für geeignete Personen zu sorgen, die dem Verein als musikalischer Lehrer und Leiter vorstehen können.
Ebenso hat der vertretungsberechtigte Vorstand dafür Sorge zu tragen, dass für den Fall einer Verhinderung des Dirigenten ein geeigneter Stellvertreter zur Verfügung steht.
Das Honorar des musikalischen Leiters wird durch den vertretungsberechtigten Vorstand festgesetzt.
Der musikalische Leiter stellt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Programmfolgen für die Auftritte zusammen.
§ 16 Veranstaltungen
Zur Deckung der entstehenden Unkosten, zur Förderung des Nachwuchses, zum Ankauf neuer Instrumente, Noten und dergleichen, muss der Verein Veranstaltungen abhalten.
Der Verein nimmt an Veranstaltungen, bei denen er musikalisch tätig ist, gegen Entgelt teil. Die Höhe des Entgelts ist in der Beitrags-und Gebührenordnung geregelt.
Die Auswahl der in Frage kommenden Besetzung trifft der Vorstand.
§ 17 Gliederung des Vereins
Es ist das Bestreben des Vereins, außer dem großen Blasorchester ein vereinseigenes Jugendorchester zu unterhalten.
Es ist auch Bestreben des Vereins, weitere spezielle Gruppen (z.B. Anfängergruppe, Ensembles etc.) zu unterhalten. Zur Mitwirkung hierbei werden eigene befähigte aktive Mitglieder bevorzugt.
Alle Gruppen des MVU müssen außer einem ideellen Namen den Namen des Vereins tragen.
Beiträge, die eine dieser Gruppen aus Einzelverträgen erhält, finanzieren Noten und Ausrüstung dieser Gruppe. Mitglieder erhalten nur eine Aufwandsentschädigung, die den steuerlichen Vorschriften entsprechen und für den Verein steuer-und abgabefrei sind. Die Abrechnung erfolgt über die Vereinskasse.
§ 18 Förderung des Nachwuchses
Es muss das Bestreben jedes Mitgliedes sein, ständig neue Nachwuchskräfte anzuwerben. Aktive Mitglieder sind, soweit sie dazu in der Lage sind, gehalten, Nachwuchskräfte auf dem betreffenden Instrument zu unterrichten.
Auf Antrag kann der Verein bei der Anschaffung eines Instrumentes behilflich sein. Die Entscheidung liegt beim vertretungsberechtigten Vorstand. Steuerliche Vorschriften für gemeinnützige Vereine sind hierbei einzuhalten.
Als Vereinseigentum gelten Instrumente und Geräte, die in der Inventarliste geführt sind, das
Notenmaterial und die Notenschränke und Materialien mit niederem Wert.
§ 20 Änderung der Satzung
Eine Satzungsänderung kann in der Hauptversammlung vorgenommen werden. Der Antrag auf Änderung muß vorher mit der Tagesordnung mitgeteilt werden. 3/4 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder müssen für die Satzungsänderung stimmen.
§ 21 Ehrungen
Ehrungen werden in der Ehrenordnung geregelt.
§ 22 Gebühren / Umlagen
Gebühren / Umlagen werden in der Beitrags-und Gebührenordnung geregelt.
§ 23 Jugendordnung
Die Jugendarbeit wird durch diese Satzung und die Jugendordnung geregelt. Die Jugendordnung hält sich an die Vorgaben der Satzung. Änderungen bedürfen der Zustimmung der Jahreshauptversammlung.
§ 24 Geschäftsordnung
Die Aufgabenverteilung der Vorstandsämter ist in der Geschäftsordnung geregelt. Die Regelungen für die Sitzungen des Vorstandes sind hierin ebenfalls geregelt. Der Vollständigkeit halber sind die in der Satzung aufgeführten Formalien für die Haupt-und Jugendversammlung nochmals aufgeführt.
§ 25 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur auf Beschluß einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden. Er gilt darüber hinaus als aufgelöst, wenn der Mitgliederbestand der ausübenden Mitglieder unter ein Quartett absinkt. Bei Auflösung oder Aufheben des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rödermark, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Erfolgt eine Neugründung eines Musikvereins im Stadtteil Urberach, so ist das Vermögen insoweit dem neu gegründeten Verein zur Verfügung zu stellen, als dieser gemeinnützige Ziele verfolgt und als gemeinnützig anerkannt ist. Ist die Gemeinnützigkeit erst beantragt ist auf die Entscheidung des Finanzamtes zu warten.
§ 26 Annahme der Satzung
Die vorliegende Satzung ist neu überarbeitet und wurde in der Jahreshauptversammlung am 04.02.2000 angenommen und tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Rödermark, den 04.02.2000
Jürgen Groh
1. Vorsitzender